Städtebauförderung „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ der Stadt Kellinghusen
Die Stadt Kellinghusen steht wie viele ländliche Gemeinden vor der Herausforderung, eine attraktive Versorgungs-funktion für sich und ihr Umland zu bieten und die Lebensqualität im Ort zu sichern und zu verbessern. Hierfür sind städtebauliche Veränderungen vorzunehmen, in welche sowohl die demografische und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und der Region einfließen als auch die Anforderungen des Hochwasserschutzes und die Neueinrichtung eines Bahnhofes im Zentrum der Stadt berücksichtigt werden.


Es ist beabsichtigt, die ehemaligen zentralen Einkaufsstraßen neu zu beleben und dem Verlust an Aufenthaltsqualität entgegen zu wirken. Weiterhin sollen für öffentliche Gebäude neue Nutzungen erschlossen werden, um insgesamt dem Leitgedanken der Stadt Kellinghusen als „familienfreundliche Stadt“ zu entsprechen.
Die Stadt Kellinghusen beteiligt sich wiederholt an der Städtebauförderung und wurde im Jahr 2017 mit der Gesamtmaßnahme „Innenstadt“ in das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen. Die formelle Aufnahme ist mit Bescheid der IB.SH vom 30.11.2017 erfolgt. Nach Maßgabe der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein ist eine Zuwendung in Höhe von 666.600 € aus Finanzhilfen des Bundes und des Landes für den Zeitraum von 2017 – 2021 bewilligt worden.
Sanierungssatzung und integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
Die Ratsversammlung Kellinghusen hat in Ihrer Sitzung vom 09.02.2023 im Rahmen der Städtebauförderung die Sanierungssatzung und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) beschlossen. Die Sanierungssatzung ist am 23.03.2023 durch Bekanntmachung in Kraft getreten.
Das ISEK dient der Stadt als Entwicklungsleitfaden für die nächsten 15 Jahre für den Bereich „Innenstadt“. Die Gebietsabgrenzung für die im ISEK enthaltenen Entwicklungsmaßnahmen ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme wird im „umfassenden“ Verfahren durchgeführt, was bedeutet, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB Anwendung finden. Zudem gelten für das Sanierungsgebiet die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen oder Rechtsvorgänge.