Städtebauförderung „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ der Stadt Kellinghusen
Die Stadt Kellinghusen steht wie viele ländliche Gemeinden vor der Herausforderung, eine attraktive Versorgungsfunktion für sich und ihr Umland zu bieten und die Lebensqualität im Ort zu sichern und zu verbessern. Hierfür sind städtebauliche Veränderungen vorzunehmen, in welche sowohl die demografische und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und der Region einfließen als auch die Anforderungen des Hochwasserschutzes und die Neueinrichtung eines Bahnhofes im Zentrum der Stadt berücksichtigt werden.


Die Stadt Kellinghusen beteiligt sich aus den o. g. Gründen wiederholt an der Städtebauförderung und wurde im Jahr 2017 mit der Gesamtmaßnahme „Innenstadt“ in das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen. Die formelle Aufnahme ist mit Bescheid der IB.SH vom 30.11.2017 erfolgt.
Ein Untersuchungsgebiet wurde festgelegt. Nach der Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung und der Erstellung eines integrierten Entwicklungskonzepts wurde das Gebiet verkleinert, wodurch ein Sanierungsgebiet entstanden ist. In diesem sollen bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden, um eben die o. g. Ziele zu erreichen.
In diesem Gebiet ist u. a. beabsichtigt, die ehemaligen zentralen Einkaufsstraßen neu zu beleben und dem Verlust an Aufenthaltsqualität entgegenzuwirken. Weiterhin sollen für öffentliche Gebäude neue Nutzungen erschlossen werden, um insgesamt dem Leitgedanken der Stadt Kellinghusen als „familienfreundliche Stadt“ zu entsprechen.

Das Sanierungsgebiet wurde im Zuge der Aufstellung einer Sanierungssatzung auch rechtlich festgelegt. Diese wurde von der Ratsversammlung am 09.02.2023 beschlossen und ist am 23.03.2023 durch Bekanntmachung in Kraft getreten.
Das eben für das Untersuchungsgebiet bzw. nunmehr definierte Sanierungsgebiet entwickelte Integrierte Entwicklungskonzept (kurz ISEK) dient der Stadt als Entwicklungsleitfaden für die nächsten 15 Jahre. Die Gebietsabgrenzung für die im ISEK enthaltenen Entwicklungsmaßnahmen ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
Die Durchführung der o. g. Entwicklungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet werden nach einem bestimmten Verfahren durchgeführt: Das „umfassende“ Verfahren bedeutet, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 – 156a BauGB Anwendung finden. Zudem gelten für das Sanierungsgebiet die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen oder Rechtsvorgänge.
Was das konkret für jeden einzelnen Grundstückseigentümer bedeutet, ist unter den FAQs zu finden.
Die konkreten sich in der Umsetzung befindlichen Entwicklungsmaßnahmen und deren Sachstände werden einzeln vorgestellt unter dem Thema „Maßnahmen“.
Die Sanierungssatzung und das städtebauliche Entwicklungskonzept sind nachstehend einsehbar: