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Ortsrecht des Amtes und der Gemeinden

Die Erfüllung der umfangreichen kommunalen Aufgaben in einer Gemeinde erfordert eine Vielzahl von Regelungen im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Gemeinde.

Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, daß den Gemeinden das Recht gewährleistet ist, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. §4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt generell die Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln.

Satzungen, sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Brokstedt

    Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter
    Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung
    Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung (2. Nachtrag)
    Benutzungsordnung für den Dorfplatz im Dörnbek
    Entschädigungssatzung (3. Nachtrag)
    Geschäftsordnung (2. Nachtrag)
    Hauptsatzung (3. Nachtrag)
    Haushaltssatzung 2024
    Hebesatzung Grund- und Gewerbesteuer
    Hundesteuersatzung
    Satzung der Gemeinde Brokstedt über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Brokstedt
    Satzung für den Seniorenbeirat
    Straßenreinigungssatzung