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Ortsrecht des Amtes und der Gemeinden

Die Erfüllung der umfangreichen kommunalen Aufgaben in einer Gemeinde erfordert eine Vielzahl von Regelungen im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Gemeinde.

Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, daß den Gemeinden das Recht gewährleistet ist, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. §4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt generell die Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln.

Satzungen, sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Amt

    Amtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
    Entschädigungssatzung (2. Nachtrag)
    Geschäftsordnung (1. Nachtrag)
    Hauptsatzung (8. Nachtrag)
    Haushaltssatzung 2023
    Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
    Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
    Verwaltungsgebühren

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