Informationen zu Rohrbrüchen
Bei einem Rohrbruch tritt unkontrolliert Wasser aus. Hier ist derjenige zuständig, dem die defekte Rohrleitung gehört. Befindet sich die Beschädigung vor dem Hauptwasserzähler ist der jeweilige Wasserversorger zuständig. Beschädigungen nach dem Hauptwasser fallen in die Zuständigkeit des Eigentümers. An diesen Leitungen dürfen die öffentlichen Wasserversorger nicht tätig werden.
Es kann vorkommen, dass Rohrbrüche nicht sofort erkannt werden, weil sie unter Fußböden oder in Außenwänden auftreten („schleichender Rohrbruch“). Dann vernimmt man vielleicht nur ein leises Rauschen in den Wasserleitungen. Wenn hier nicht umgehend reagiert wird, können neben erheblichen Schäden am Gebäude auch hohe Nachzahlungen der Wasser- und Schmutzwassergebühren entstehen.
Ob ein „schleichender Rohrbruch“ vorliegt, können Sie ganz einfach kontrollieren. Schließen Sie alle Wasserentnahmestellen (Wasserhähne, Waschmaschine, Heizung etc.). Kontrollieren Sie dann ihren Hauptwasserzähler. Jeder Hauptwasserzähler eine Funktionsanzeige, die schon den Durchlauf kleinster Wassermengen anzeigt. Sollte sich dieses Rädchen oder Zeiger drehen und Sie die Leckage nicht erkennen, wenden Sie sich bitte sofort an einen Gas- Wasser-Installateur Ihres Vertrauens. Er wird Sie gern beraten.
Für die Abrechnung der Wasser –und Schmutzwassergebühren werden die Zählerstände des Hauptwasserzählers zugrunde gelegt. Bei einem Rohrbruch werden die Wasserschäden meistens über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Darunter fallen aber nicht die Schmutzwassermengen.
Jedoch gibt es bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühren die Möglichkeit, Wassermengen, die nicht der Kanalisation zugeführt wurden, abzusetzen. Dazu bedarf es eines Antrages, über den dann der jeweilige Bürgermeister entscheidet. Einen Leitfaden für den Antrag auf Absetzung der Schmutzwassergebühren infolge eines Rohrbruches finden Sie hier…