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Ortsrecht des Amtes und der Gemeinden

Die Erfüllung der umfangreichen kommunalen Aufgaben in einer Gemeinde erfordert eine Vielzahl von Regelungen im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Gemeinde.

Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, daß den Gemeinden das Recht gewährleistet ist, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. §4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt generell die Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln.

Satzungen, sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Sarlhusen

    Abwasseranlagensatzung (4. Nachtrag)
    Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter
    Benutzungsordnung Feuerwehrhaus
    Benutzungs- und Entgeltordnung für das Dorfhaus „Ole School“
    Dörpsmobil Sarlhusen
    Entschädigungssatzung (2. Nachtrag)
    Gebührensatzung Feuerwehrhaus
    Geschäftsordnung
    Hauptsatzung (4. Nachtrag)
    Haushaltssatzung 2024
    Hebesatzung Grund- und Gewerbesteuer
    Hundesteuersatzung
    Straßenreinigungssatzung