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Informationen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich

Vermehrt kommt nunmehr das Thema „Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ (auch „Solarparks“ genannt) auf.  

Einige Gemeinden im Bereich des Amtes Kellinghusen sind bereits betroffen:

Die Gemeinde Quarnstedt beschäftigt sich bereits seit 2018 mit diesem Thema, weil beidseitig der Bahnlinie ein Solarpark geplant worden ist. Da die Gemeinde Quarnstedt das Vorhaben unterstützt, wurden die notwendigen Bauleitpläne bis zum abschließenden Beschluss bzw. Satzungsbeschluss geführt. Nunmehr wurde der Flächennutzungsplan mit Bescheid vom 23.09.2020 vom Innenministerium genehmigt. Es folgt die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bauleitpläne. 

Im Fall der Gemeinde Quarnstedt war die Besonderheit, dass der Solarpark entlang einer  Bahnlinie und somit auf vorbelasteten Flächen geplant wurde. In anderen Gemeinden wurden nunmehr Flächen von möglichen Investoren sondiert, die keine solche Vorbelastung aufweisen. Dies betrifft beispielweise die Gemeinde Wulfsmoor. 

Um der Gemeinde Wulfsmoor hinsichtlich ihre Möglichkeiten in Bezug auf die „Planung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ durch Dritte aufzuzeigen, wurde die Gemeinde auf der Gemeindevertretersitzung am 25.08.2020 entsprechend durch das Amt Kellinghusen informiert. 

Die Präsentation können Sie unter folgendem Link einsehen: Präsentation GV Wulfsmoor vom 25.08.2020

Auf Grund von bestehenden Interessenbekundungen, Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf bestimmten Flächen im Außenbereich der Gemeinde Hohenlockstedt zu errichten, wurde im Bau- und Umweltausschuss am 28.09.2020 die Gemeinde Hohenlockstedt ebenfalls über die rechtliche Rahmenbedingungen für die Solarparkplanung informiert.

Die Präsentation können Sie unter folgendem Link einsehen: Präsentation BUA Hohenlockstedt vom 28.09.2020

Zur Solarparkplanung lässt sich grundsätzlich sagen, dass ein Solarpark „nicht einfach so“ im Außenbereich einer Gemeinde errichtet werden darf. Solaranlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentliche Belange beeinträchtigt sind.

Hierzu zählen insbesondere

  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • Belange der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes und ihres Erholungswertes,
  • Belange der Erhaltung des kulturellen Erbes oder
  • Widersprüche zu Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

Insofern sind eine vorbereitende und eine verbindliche Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich.

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. D.h. also, dass die Gemeinde bei der Errichtung von Solarparks die Entscheidungshoheit und somit sehr viel Mitspracherecht hat.

Da das Land keine konkreten Vorgaben für Solarparkplanung trifft, ist jedes Vorhaben für sich zu betrachten. 

Anders verhält es sich bei der Windenergieplanung, die flächentechnisch über die Aufstellung der Regionalpläne für das Thema „Windenergie“ durch das Land Schleswig-Holstein geregelt wird. Die Regionalpläne hierfür befinden sich noch in der Aufstellung.

Bis Ende 2011 gab es jedoch einen Erlass vom Land Schleswig-Holstein, der die Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich festlegt (seit 31.12.2011 außer Kraft). Dennoch können sich die Gemeinden an den Inhalten weiterhin orientieren. Es ist außerdem geplant, dass das Land Schleswig-Holstein neue Vorgaben veröffentlicht. Ein zeitlicher Horizont kann hier jedoch noch nicht genannt werden.

Spätestens im Zuge der Bauleitplanverfahren werden Potenzialflächenanalysen gefordert, um zu sondieren, welche Flächen im Gemeindegebiet (tlw. auch gemeindeübergreifend) für Solarparks geeignet wären. Die Gemeinde kann diese jedoch auch schon früher fordern, wenn sie sich mit der allgemeinen Frage befasst, ob Solarenergie im Gemeindegebiet gefördert werden soll oder nicht. 

Eine Gemeinde kann somit auch den Grundsatzbeschluss fassen, die Entwicklungsprioritäten anderweitig zu setzen und sich gegen eine Solarparkplanung auszusprechen. 

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