Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Weiterführende Informationen (extern):
Finanzämter in Schleswig-HolsteinTax offices in Schleswig-Holstein
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Weiterführende Informationen (extern):
BMF - SteuernBMF - Taxes
Urheber
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Eigene Beschreibung
Anders als bei den Gebühren und den Aufwandsteuern, die aufgrund von Satzungen erhoben werden, gilt für die Grundsteuer das Grundsteuergesetz (GrStG) [Bundesgesetz].
Damit hat die Kommunalverwaltung nur noch einen beschränkten Handlungsspielraum.
Wichtige Vorschriften aus dem GrStG:
§9 | Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. |
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§10 | Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand zugerechnet ist.
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§11 | Neben dem Steuerschuldner haftet der Nießbraucher des Steuergegenstandes
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§25(1) | Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). |
§25(3) | Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. |
§28(3) | Auf Antrag des Steuerschuldners, kann die Grundsteuer am 01.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
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Sollten Sie allgemeine Fragen zum Grundsteuergesetz haben, werden Ihnen die Ansprechpartner des Steueramtes gern behilflich sein.
Für Fragen zu Ihren Grundsteuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner. Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie in dieser Aufstellung unter den Punkt Aufgaben und Zuständigkeiten des Steueramtes.
Ansprechpartner

Herr Kitzmann
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 266
- 0 48 22 / 39 70 266
- E-Mail senden
- Zimmer 110

Frau Peglow
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 267
- 0 48 22 / 39 70 267
- E-Mail senden
- Zimmer 110

Frau Rehder
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 268
- 0 48 22 / 39 70 268
- E-Mail senden
- Raum 112