Gewerbesteuer
Leistungsbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.
Weiterführende Informationen (extern):
Finanzämter in Schleswig-HolsteinTax offices in Schleswig-Holstein
Was sollte ich noch wissen?
Die zur Erstellung der Gewerbesteuererklärung notwendigen Formulare erhalten Sie in allen Finanzämtern in Schleswig-Holstein.
Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten finden Sie unter Elster und ElsterFormulare.
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Weiterführende Informationen (extern):
ElsterElsterFomulareBMF - SteuernElsterElsterFomulareBMF - Taxes
Urheber
Weitere Informationen finden Sie im Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Eigene Beschreibung
Anders als bei der Grundsteuer, die immer zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird, erfolgt die Festsetzung der Gewerbesteuer immer in nachhinein. Maßgebend ist der Gewerbesteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes.
Wichtige Vorschriften aus dem Gewerbesteuergesetz (GewStG):
§11 | Steuermesszahl und Steuermessbetrag
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§14 | Der Steuermessbetrag wird nach dem Ablauf des Erhebungszeitraumes festgesetzt. |
§16(1) | Für die Gewerbesteuer wird der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert und festgesetzt. |
§16(3) | Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. |
§18 | Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Ausnahme Vorauszahlung) |
§19(1) | Der Steuerschuldner hat zu den Steuerterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11) Vorauszahlungen zu entrichten. |
§19(2) | Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. |
§19(3) | Die Anpassung der Vorauszahlung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgendem Monat vorgenommen werden.
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Einen Leitfaden für die Anmeldung oder Änderung einer Vorauszahlung finden Sie hier…
Da die Gemeinden an die Gewerbesteuermessbescheide der Finanzämter gebunden sind, sind Einwendungen gegen die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages grundsätzlich nur beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Gibt das Finanzamt den Einspruch statt, wird ein neuer Gewerbesteuermessbescheid erlassen, auf deren Grundlage dann ein neuer Gewerbesteuerbescheid vom Steueramt gefertigt wird.
Ansprechpartner

Herr Kitzmann
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 266
- 0 48 22 / 39 70 266
- E-Mail senden
- Zimmer 110

Frau Peglow
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 267
- 0 48 22 / 39 70 267
- E-Mail senden
- Zimmer 110

Frau Rehder
Amt für Finanzwirtschaft
Steueramt
- 0 48 22 / 39 268
- 0 48 22 / 39 70 268
- E-Mail senden
- Raum 112